Bohrunglück – Aus für Erdwärmebohrungen in Bergbaugebieten?
Denn durch die Nutzung der Erdwärme in Verbindung mit einer Wärmepumpe kann Wärme in einem Faktor von 1 zu 3 erzeugt werden. Bisher waren die Risiken für die Bohrungen als vergleichsweise gering eingestuft worden, was sich nun als Fehleinschätzung erweist.Die Erdwärmenutzung durch Tiefenbohrung hat jedoch entscheidende Vorteile gegenüber von Flächenkollektoren. Sie kann auf kleinen Grundstücken auch nachträglich durchgeführt werden und erreicht einen höheren Wirkungsgrad, welcher auch in den Wintermonaten, wo der Energiebedarf am höchsten ist, ohne einen nennenswerten Wirkungsgradnachlass.Die Ursachen für das Unglück sollten genauestens erforscht werden, damit Regeln und Technik zum Vermeiden weiterer Fehlbohrungen verbessert werden. Denn es kann nicht sei das jedermann ohne eine entsprechende Befähigung Löcher bis 100m Tiefe bohren darf und für die Dichtigkeitsprüfung der dann verlegten Leitung Zulassungsbeschränkungen bestehen. Die Schäden die durch eine nicht fachgerechte Bohrung hervorgerufen werden können, überschreiten schnell wie in dem vorliegenden Fall die Millionengrenze.
Als Bauherr sollte deshalb ein besonderes Augenmerk auf die Befähigung der ausgewählten Firma entfallen und außer der Sachkunde auch ein Nachweis über die Betriebshaftpflicht derselben verlangt werden. Denn sollte es zu einem Unfall kommen so ist, auch außer dem Unfallverursacher auch der Auftraggeber dritten gegenüber haftbar. Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung ist somit bei einem noch so kleinen Bauvorhaben grundsätzlich jedem Bauherren anzuraten. Aber auch Eigentümer sollten Ihren Versicherungsschutz Ihrer Gebäude überprüfen, um kein unnötiges Risiko einzugehen. Denn wenn beim Unfallverursacher nichts zu holen ist bleiben diese auf dem eigenen Schaden sitzen, was unabsehbare finanzielle Folgen nach sich ziehen kann da ein Großteil aller Immobilien ja auch noch mit Hypotheken belastet ist.Trotz allem wird die Zukunft der Erdwärme Nutzung durch Tiefenbohrung nicht in Frage gestellt. Allenfalls die Anforderungen an die Ausführenden und die überwachenden Behörden, welche nicht mehr Zustimmungen im automatisierten Verfahren erteilen können.
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